Rosenkreuzer-Erklärung der Menschenpflichten

Artikel l
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, die Menschenrechte, wie sie in der 'Allgemeinen Erklärung' definiert sind, vorbehaltlos zu achten.

Artikel 2
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, sich selbst zu achten und seinen oder ihren Körper, seinen oder ihr Gewissen nicht durch ein Verhalten oder durch Handlungs­weisen herabzuwürdigen, die seine oder ihre Integrität gefährden.

Artikel 3
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, andere zu achten, unab­hängig von Rasse, Geschlecht, Re­ligion, sozialem Status, Gemeinwe­sen oder anderen offensichtlich un­terscheidenden Elementen.

Artikel 4
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, die Gesetze des Landes, in dem er oder sie lebt, zu achten -wohlverstanden, dass solche Geset­ze auf der Hochachtung der berech­tigten Rechte von Individuen ge­gründet sind.

Artikel 5
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, die religiösen und politi­schen Überzeugungen anderer zu achten, solange sie nicht Menschen oder der Gesellschaft Schaden zu­fügen.

Artikel 6
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, in Gedanken, Worten und Taten gütig zu sein, um in der Ge­sellschaft ein Agent des Friedens und ein Beispiel für andere zu sein.

Artikel 7
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, das gesetzlich mündigen Alters und in der Verfassung ist zu arbeiten, es auch zu tun, ob zum Un­terhalt seiner oder ihrer Bedürfnis­se oder der Bedürfnisse seiner oder ihrer Familie, um persönlich zu wachsen oder einfach, um nicht in Untätigkeit zu versinken.

Artikel 8
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, das verantwortlich ist, ein Kind auf zuziehen oder zu erziehen, dem Kind Mut, Toleranz, Gewalt-losigkeit, Großzügigkeit und, ganz allgemein, diejenigen Tugenden ein­zuflößen, die das Kind zu einem achtbaren und verantwortlichen Er­wachsenen machen.

Artikel 9
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, jedem, der in Gefahr ist, zu helfen, entweder durch direktes Handeln, oder dadurch alles Not­wendige zu tun, dass er qualifizier­ten oder autorisierten Personen die Möglichkeit zum Handeln gibt.

Artikel 10
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, die gesamte Menschheit als seine oder ihre Familie anzuse­hen und sich unter allen Bedingun­gen und überall als ein Bürger der Welt zu verhalten. Dies bedeutet, Humanismus zur Basis seiner oder ihrer Philosophie zu machen.

Artikel 11
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, das Hab und Gut anderer zu respektieren, sei es privat oder öf­fentlich, individuell oder kollektiv.

Artikel 12
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, das menschliche Leben zu achten und
Es als das kostbarste in der Welt existierende Gut anzusehen.

Artikel 13
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, die Natur zu achten und zu bewahren, so dass gegenwärtige und zukünftige Generationen auf al­len Ebenen von ihr Nutzen haben können und die Natur als ein uni­versales Erbe ansehen.

Artikel 14
Es ist die Aufgabe eines jeden Indi­viduums, die Tiere zu achten und in ihnen mit Aufrichtigkeit Wesen zu sehen, die nicht nur lebendig sind, sondern auch bewusst und fühlend.